a) Die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen wird nicht nur für das erste Rechtsgeschäft,
sondern auch für alle Zusatz und Folgeaufträge, sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
b) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur
schriftlich abgegangen werden. Mündliche Erklärungen sind nicht bindend.
c) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen vom
Auftragnehmer gezeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
d) Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit
und Vollständigkeit besteht nicht.
e) Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts.
f) Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsverzeichnisse des Auftragnehmers gehen davon
aus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Gewerke für die Leistungsausführung geeignet
sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder
mangelhaft war, so hat der Auftraggeber den dadurch notwendigen Mehraufwand als
zusätzliches Entgelt zu tragen.
a) Zur Leistungsausführung der beauftragten Leistung ist der Auftragnehmer, sofern nicht
anderes vereinbart wurde, erst verpflichtet, sobald der Auftraggeber die baulichen, technischen
und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen hat
und eine allenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
b) Der Auftraggeber stellt kostenlos für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer
Energie, Wasser und sperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern, sowie Lagerung von
Werkzeugen und Materialien zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien
und Werkzeuge.
c) Der Auftraggeber garantiert für die Richtigkeit der dem Auftragnehmer übergebenen Pläne,
Grundrisse und Skizzen und beschafft auf eigene Kosten die zur Durchführung des Auftrages
notwendigen behördlichen Bewilligungen. Eine Prüfpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich
dieser Unterlagen besteht nicht.
d) Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den Auftragnehmer ist
gesondert angemessen zu vergüten, soweit hiefür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis
enthalten sind.
e) Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die
Verzögerung nicht durch Umstände, die in der Sphäre des Auftragsnehmers liegen, bewirkt
werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine
entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderung oder Ergänzungen der
ursprünglich vereinbarten Leistungen. Die durch solche Verzögerungen aufgelaufenen
Mehrkosten sind vom Auftragsgeber zu tragen. Der Auftragnehmer hat die Leistungen
innerhalb angemessener Frist zu erbringen. Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn ein solcher ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Wird die Ausführungsfrist auf Wunsch des Auftraggebers nach Auftragserteilung ausdrücklich
und einvernehmlich verkürzt, oder muss der Auftrag seiner Natur nach dringend ausgeführt werden,
werden die dadurch notwendigen Überstunden und durch Beschleunigung der Materialbeschaffung
entstehenden Mehrkosten, zusätzlich berechnet.
f) Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber,
über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil,
sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich der entgangene Gewinn
zu vergüten.
g) Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind in jedem
Fall gesondert zu vergüten.
h) Sollte der Auftraggeber eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke wünschen, so ist
eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Auftraggeber hiefür ein angemessenes Entgelt.
Für die Art und Güte der Werkstoffe und Ausführung sowie für Kalkulation, Aufmass und Abrechnung sind die bezughabenden ÖNORMEN - insbesondere die B 2221 - maßgebend.
a) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes Teilzahlungen zu
begehren und/oder Material im Voraus in Rechnung zu stellen. Insbesondere ist der
Auftragnehmer berechtigt eine Anzahlung in der Höhe von einem Drittel des vereinbarten
Entgeltes nach Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
Rechnungen sind sofort zu Zahlung fällig.
b) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers, die weder kongruent noch gerichtlich
festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind, gegen Rechnungsforderungen
des Auftragnehmers ist - ausgenommen bei Zahlungsunfähigkeit - ausgeschlossen.
c) Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Leistungsausführungen zu verweigern. Daneben darf der Auftragnehmer in
diesem Fall auch den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die Gefahr geht ab Übergabe der Leistungen über. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme,
so geht die Gefahr ab Bereithalten des Werkes über.
Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch
kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung
nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des
Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche
Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Ansprüche aus
der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von Dritten oder vom
Auftraggeber selbst geändert, ergänzt oder instand gesetzt worden sind, ausgenommen bei
Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt
zwölf Monate, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist. Gegenüber Kunden, die
Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich
zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen
handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat.
Die Haftung für Folgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober
Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der
Geschädigte zu beweisen. Die Haftung ist darüber hinaus auf die Höhe des vereinbarten
Werklohns beschränkt. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten.
Mehrere Auftraggeber haften dem Auftragnehmer, für sämtliche Verpflichtungen, aus diesem Vertrag solidarisch.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des KSchG ist, der Ort der Niederlassung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dies AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.